Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Tätigkeiten

Allgemeine Informationen

Was kann man sich anerkennen lassen?

  • Leistungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen,
  • Leistungen von berufsbildenden höheren Schulen (BHS) in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern,
  • wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können,

wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) und den Kompetenzen (Lernergebnissen) der Lehrveranstaltung des Curriculums bestehen. Wesentliche Unterschiede können sich insbesondere aus der Zuordnung zu unterschiedlichen NQR-Qualifikationsniveaus ergeben. Die Beurteilung obliegt den SGB und dem studienrechtlichen Organ.

Was kann man sich nicht anerkennen lassen?

Die Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten ist unzulässig.

Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 UG 2002 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Das jeweilige Antragsformular ist mit den notwendigen Dokumenten elektronisch beim Study Support Center unter ssc(at)unileoben.ac.at einzubringen. Die Mitarbeiter*innen prüfen den Antrag formal und leiten ihn zur Entscheidung an das studienrechtliche Organ weiter.

Ich studiere aktuell noch in einer alten, auslaufenden Studienplanversion und möchte demnächst auf das neue Curriculum umsteigen. Wie kann ich mir meine bisherigen Leistungen von "alt" nach "neu" anerkennen lassen?

Die Anerkennung Ihrer bisherigen Prüfungsleistungen erfolgt gemäß Äquivalenzverordnung automatisch, nachdem Sie Ihren Studienplanwechsel bekannt gegeben haben. Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht notwendig. (Achtung ein Wechsel ist nur während der Inskriptionsfristen möglich!)

Was sind Äquivalenzen und wofür brauche ich sie?

Äquivalenzen sind genehmigte Zuordnungen von einzelnen Lehrveranstaltungen aber auch ganzen Lehrveranstaltungspaketen im sich stetig ändernden Lehrveranstaltungsplan der Curricula. Sie dienen dazu, Studierenden die Umstellung auf neue Curricula zu erleichtern. Äquivalenzen gelten ausschließlich innerhalb des Curriculums, für das sie festgelegt wurden. Daher findet man die geltenden Äquivalenzlisten für jedes Studium meist am Ende eines jeden Curriculums.

Im Rahmen der umfassenden Studienplanreform 2022 an der MUL wurden für alle Bachelorstudien die verfügbaren Äquivalenzen beim Umstieg von alt auf neu in einer eigenen Äquivalenzverordnung /Anerkennungsverordnung im MBL 228. Stück 2022/2023 veröffentlicht. Sie sind auch unter diesem Link abrufbar.

In dieser Äquivalenzverordnung ist auch festgehalten, welche Lehrveranstaltungen von Studierenden einer noch bis 02/2027 studierbaren alten Studienplanversion (bei Bedarf) nach dem neuen Curriculum absolviert werden können und dem alten Curriculum entsprechen, sollten nicht mehr alle Lehrveranstaltungen "nach alt" bis 02/2027 angeboten werden.

Gibt es eine Liste zu verfügbaren Äquivalenzen und möglichen Anerkennungen beim Umstieg von der alten auf die neue Studienplanversion im Bachelorstudium?

Ja, die Äquivalenzlisten wurden auch in der Anerkennungsverordnung MBL 228. Stück 2022/2023 veröffentlicht.

Kann ich mir von der HTL Prüfungen anerkennen lassen?

Es besteht die Möglichkeit, Prüfungen von berufsbildenden höheren Schulen in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern anerkennen zu lassen, sofern keine wesentlichen Unterschiede in den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Gibt es eine ECTS-Obergrenze für einen Anerkennungsantrag?

Ja, Anerkennungen von Leistungen aus einer berufsbildenden höheren Schule sind bis zu einem Gesamtausmaß von 60 ECTS zulässig. Dies gilt auch für die Anerkennung von beruflichen und außerberuflichen Leistungen. Insgesamt sind diese Anerkennungen nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS möglich.

Kann man sich Prüfungen aus außerordentlichen Studien auch für ordentliche Studien anerkennen lassen?

Nur bedingt: Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie

  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen oder
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung abgelegt wurden.
Kann schon vor der STEOP ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?

Ja, das ist möglich.

Kann während einer Beurlaubung ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?

Nein, während der Beurlaubung ist eine Anerkennung von Prüfungen ausgeschlossen, da diese als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung gilt. Anträge auf Anerkennung von Prüfungen können daher frühestens in dem der Beurlaubung nachfolgenden Semester gestellt werden.

Muss ich einen Antrag auf Anerkennung von Lehrveranstaltungen stellen, die ich als Mastervorzug absolviert habe?

Wurden Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium bereits während des Bachelorstudiums und somit vor der Zulassung zum Masterstudium absolviert, ist die Beantragung der Anerkennung NICHT ERFORDERLICH! Diese Prüfungen werden (wie bisher) mit der Zulassung zum Masterstudium automatisch per Verordnung anerkannt.

Ich plane einen Auslandsaufenthalt und möchte mir meine Studienleistungen aus dem Ausland anerkennen lassen. Was ist zu tun?

Vor Antritt des Auslandsaufenthaltes ist ein Learning Agreement mit den geplanten Lehrveranstaltungen von der Partneruniversität und dem*r SGB an der Montanuniversität Leoben zu unterschreiben. Sie erhalten einen Vorausbescheid als Grundlage für die Anerkennung nach dem Auslandsaufenthalt. Nach Rückkehr und unter Vorlage der ausländischen Studienunterlagen beantragen Sie dann die Anerkennung der tatsächlich absolvierten Leistungen. Die SGB sind dabei an den Inhalt des Vorausbescheides gebunden. Alle Details und nähere Beratung erhalten Sie bei der Outgoing Koordinatorin des MIRO.

Ich habe in meinem Studium A eine Prüfung absolviert und möchte sie nun im Studium B nochmals absolvieren, ist das möglich?

Ja, das ist möglich. Es gibt keine Pflicht, dass ein individueller Anerkennungsantrag gestellt werden muss. Ausnahme: Wenn eine Anerkennungsverordnung zwischen Studium A und Studium B erlassen wurde, dann erfolgt die Anerkennung per Verordnung und die Prüfung kann nicht nochmals absolviert werden.