Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Tätigkeiten

Allgemeine Informationen

Was kann man sich anerkennen lassen?

  • Leistungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen,
  • Leistungen von berufsbildenden höheren Schulen (BHS) in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern,
  • wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können,

wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) und den Kompetenzen (Lernergebnissen) der Lehrveranstaltung des Curriculums bestehen. Wesentliche Unterschiede können sich insbesondere aus der Zuordnung zu unterschiedlichen NQR-Qualifikationsniveaus ergeben. Die Beurteilung obliegt den SGB und dem studienrechtlichen Organ.

Was kann man sich nicht anerkennen lassen?

Die Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten ist unzulässig.

Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 UG 2002 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Das jeweilige Antragsformular ist mit den notwendigen Dokumenten elektronisch beim Study Support Center unter ssc(at)unileoben.ac.at einzubringen. Die Mitarbeiter*innen prüfen den Antrag formal und leiten ihn zur Entscheidung an das studienrechtliche Organ weiter.

Anerkennungsarten und Antragstellung

Für die Antragstellung sind die unterschiedlichen Arten von Anerkennungen zu unterscheiden:

EXTERNE ANERKENNUNGEN

von Prüfungen (Leistungen), die NICHT an der MUL erbracht wurden, aber für Lehrveranstaltungen an der MUL anerkannt werden sollen:

A1. Prüfungen (Leistungen), die an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung bereits vor der Zulassung an der MUL in einem anderen Studium erbracht wurden.

A2. Prüfungen (Leistungen), die an einer berufsbildenden höheren Schule vor Zulassung erbracht wurden.

A3. Prüfungen (Leistungen), die als “Mitbeleger” an einer anderen Universität während des laufenden Studiums an der MUL absolviert wurden und im Voraus genehmigt wurden.

A4. Prüfungen (Leistungen), die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen während des Studiums an einer ausländischen Partneruniversität erbracht wurden und für die es bereits einen Vorausbescheid gibt.

INTERNE ANERKENNUNGEN

von Prüfungen (Leistungen), die einmal an der MUL in einem Studium laut Curriculum erbracht wurden und nun in einem anderen Studium gemäß Curriculum anerkannt werden sollen, sind durch die bestehende Anerkennungsverordnung geregelt. Es muss kein eigener Antrag auf Anerkennung gestellt werden. 

Beispiele: Studienwechsel, Prüfungen aus dem Mastervorzug, Curriculumsumstieg auf Basis der genehmigten Äquivalenzverordnung

Der Eintrag verfügbarer Äquivalenzen für das laufende Studium erfolgt durch regelmäßige Äquivalenzläufe in MU-Online, die die Leistungen automatisch Ihrem aktuellen Curriculum Support zuordnen.

Davon nicht erfasst sind individuelle Äquivalenzanträge, die weder im Curriculum noch in einer Äquivalenzverordnung veröffentlicht sind. In diesem Fall muss eine Anerkennung gemäß nachstehendem Ablauf beantragt werden:

A5. Prüfungen (Leistungen), die an der MUL erbracht wurden und für eine Lehrveranstaltung anerkannt werden sollen, für die keine veröffentlichte Äquivalenz/Anerkennungsverordnung vorliegt.

A6. Für die Anrechnung von ÖH-Tätigkeiten als freie Wahlfächer erhalten Sie den entsprechenden Antrag direkt bei der ÖH Leoben.

Alle Anträge sind elektronisch beim Study Support Center einzureichen. Dem Antrag angeschlossene Urkunden, die vom Study Support Center noch nicht im Rahmen des Zulassungsverfahrens auf deren Echtheit überprüft wurden, sind zusätzlich im Original vorzulegen.

Ich studiere aktuell noch in einer alten, auslaufenden Studienplanversion und möchte demnächst auf das neue Curriculum umsteigen. Wie kann ich mir meine bisherigen Leistungen von "alt" nach "neu" anerkennen lassen?

Die Anerkennung Ihrer bisherigen Prüfungsleistungen erfolgt gemäß Äquivalenzverordnung automatisch, nachdem Sie Ihren Studienplanwechsel per Antragsformular bekannt gegeben haben. (Achtung ein Wechsel ist nur während der Inskriptionsfristen möglich!)

Was sind Äquivalenzen und wofür brauche ich sie?

Äquivalenzen sind genehmigte Zuordnungen von einzelnen Lehrveranstaltungen aber auch ganzen Lehrveranstaltungspaketen im sich stetig ändernden Lehrveranstaltungsplan der Curricula. Sie dienen dazu, Studierenden die Umstellung auf neue Curricula zu erleichtern. Äquivalenzen gelten ausschließlich innerhalb des Curriculums, für das sie festgelegt wurden. Daher findet man die geltenden Äquivalenzlisten für jedes Studium meist am Ende eines jeden Curriculums.

Im Rahmen der umfassenden Studienplanreform 2022 an der MUL wurden für alle Bachelorstudien die verfügbaren Äquivalenzen beim Umstieg von alt auf neu in einer eigenen Anerkennunsverordnung veröffentlicht. Diese ist in der geltenden Fassung in den Mitteilungsblättern der Universität veröffentlicht und auch im Downloadcenter des SSC abrufbar.

In dieser Äquivalenzverordnung ist auch festgehalten, welche Lehrveranstaltungen von Studierenden einer noch bis 02/2027 studierbaren alten Studienplanversion (bei Bedarf) nach dem neuen Curriculum absolviert werden können und dem alten Curriculum entsprechen, sollten nicht mehr alle Lehrveranstaltungen "nach alt" bis 02/2027 angeboten werden.

Kann ich mir von der HTL Prüfungen anerkennen lassen?

Es besteht die Möglichkeit, Prüfungen von berufsbildenden höheren Schulen in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern anerkennen zu lassen, sofern keine wesentlichen Unterschiede in den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Dieses Antragsformular finden Sie hier.

Gibt es eine ECTS-Obergrenze für einen Anerkennungsantrag?

Ja, Anerkennungen von Leistungen aus einer berufsbildenden höheren Schule sind bis zu einem Gesamtausmaß von 60 ECTS zulässig. Dies gilt auch für die Anerkennung von beruflichen und außerberuflichen Leistungen. Insgesamt sind diese Anerkennungen nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS möglich.

Kann man sich Prüfungen aus außerordentlichen Studien auch für ordentliche Studien anerkennen lassen?

Ja, das ist möglich.

Kann schon vor der STEOP ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?

Ja, das ist möglich.

Kann während einer Beurlaubung ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?

Nein, während der Beurlaubung ist eine Anerkennung von Prüfungen ausgeschlossen, da diese als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung gilt. Anträge auf Anerkennung von Prüfungen können daher frühestens in dem der Beurlaubung nachfolgenden Semester gestellt werden.

Muss ich einen Antrag auf Anerkennung von Lehrveranstaltungen stellen, die ich als Mastervorzug absolviert habe?

Wurden Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium bereits während des Bachelorstudiums und somit vor der Zulassung zum Masterstudium absolviert, ist die Beantragung der Anerkennung NICHT ERFORDERLICH! Diese Prüfungen werden (wie bisher) mit der Zulassung zum Masterstudium automatisch per Verordnung anerkannt.

Ich plane einen Auslandsaufenthalt und möchte mir meine Studienleistungen aus dem Ausland anerkennen lassen. Was ist zu tun?

Vor Antritt des Auslandsaufenthaltes ist ein Learning Agreement mit den geplanten Lehrveranstaltungen von der Partneruniversität und dem*r SB an der Montanuniversität Leoben zu unterschreiben. (Bitte wenden Sie sich direkt an das MIRO.) Sie erhalten einen Vorausbescheid als Grundlage für die Anerkennung nach dem Auslandsaufenthalt. Nach Rückkehr und unter Vorlage der ausländischen Studienunterlagen beantragen Sie dann die Anerkennung der tatsächlich absolvierten Leistungen. Die SB sind dabei an den Inhalt des Vorausbescheides gebunden. Alle Details und nähere Beratung erhalten Sie bei der Outgoing Koordinatorin des MIRO.

Ich habe in meinem Studium A eine Prüfung absolviert und möchte sie nun im Studium B nochmals absolvieren, ist das möglich?

Prüfungen, die bereits in einem anderen Studium absolviert wurden, können innerhalb der vorgesehenen Wiederholungsfrist erneut abgelegt werden. Wurde eine Prüfung jedoch bereits für den Abschluss eines Studiums angerechnet, ist eine Wiederholung nicht mehr zulässig. Ebenso ist eine Wiederholung ausgeschlossen, wenn zwischen Studium A und Studium B eine Anerkennungsverordnung besteht – in diesem Fall erfolgt die Anrechnung automatisch auf Grundlage der Verordnung.